Vorstand (09.11.2023)
Satzung des Vereins „Dorfhaus Miel e.V.“
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung
am 11.03.2016
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
§2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
B. Vereinsmitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Arten der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Ausschluss aus dem Verein
§8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§9 Rechten und Pflichten der Mitglieder
C. Die Organe des Vereins
§10 Organe des Vereins
§11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§13 Der Vorstand
§14 Der geschäftsführende Vorstand
§15 Der erweiterte Vorstand
E. Sonstige Bestimmungen
§16 Kassenprüfer
§17 Vereinsordnung
§18 Datenschutz im Verein
§19 Auflösung des Vereins und Zweckänderung
§20 Gültigkeit dieser Satzung
§21 Redaktionelle Änderungen der Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Dorfhaus Miel e.V.“ Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Verein abgekürzt „Dorfhausverein Miel“ genannt.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 53913 Swisttal-Miel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 12508 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Die Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung des Dorflebens
b. Förderung der Jugendarbeit
c. Seniorenarbeit
d. Förderung der Brauchtumspflege
e. Förderung der Kommunikation unter den Bürgerinnen und Bürgern
f. Eigenständige kulturelle Veranstaltungen
g. Gestaltung einer lebendigen Dorfgemeinschaft
h. Bereitstellung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen der Dorfvereine
i. Sicherstellung des Erhalt, Unterhalts und Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses in Swisttal-Miel, Bonner Str. 5
j. Vergabe von Nutzungsrechten am Dorfgemeinschaftshaus
um die gelisteten Zwecke zu erfüllen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Eigenleistungen der Mitglieder und der Dorfgemeinschaft Miel an sich, sowie durch die Vergabe von Nutzungsberechtigungen.
Der Verein hält zur Verwirklichung der Zwecke Kontakt mit dem Eigentümer und Vertragspartner der Gemeinde Swisttal.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51ff. AO der Abgabenverordnung.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern können nur die für den Verein entstandenen Kosten erstattet werden; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
3.3 Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
3.4 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessiert ist, werden, vorausgesetzt ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, mit der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums, der Telefonnummer und, wenn vorhanden, der E-Mailadresse zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
4.3 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber/die Bewerberin für den Fall seiner Aufnahme ausdrücklich die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Antragsteller/in bekannt zu geben. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich.
4.4 Bei ablehnender Entscheidung durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
5.1 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.
5.2 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
6.1 durch Kündigung (freiwilligen Austritt) mit sofortiger Wirkung
6.2 durch Ausschluss
6.3 durch Tod
6.4 Eine ordentliche Kündigung muss in schriftlicher Form beim Vorstand eingehen. Der Kündigende erhält dann eine schriftliche Bestätigung. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
6.5 Mitglieder haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
7.1 Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es trotz Aufforderung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
7.2 Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei erheblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand erklärt werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch einlegen, worüber dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
8.1 Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag ist jährlich durch Einzugsermächtigung, Überweisung oder Barzahlung an den vom Vorstand beauftragten Kassierer zu entrichten.
8.2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
8.3 Durch Beschluss des Vorstandes kann Mitgliedern, auf Antrag hin, der Mitgliedsbeitrag gestundet bzw. teilweise oder ganz erlassen werden wenn diese unverschuldet in Not gekommen sind.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder sind gehalten, je nach ihren persönlichen Möglichkeiten bei der Bewirtschaftung und Erhalt des Dorfgemeinschaftshauses Eigenleistungen zu erbringen.
9.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu tragen. Sie sollen sich mit ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten aktiv in die Vereinsarbeit einbringen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsaktivitäten teilzunehmen.
9.3 Mitglieder können nach Vollendung des 16. Lebensjahres aktiv an der Wahl der Organe des Vereins teilnehmen. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen Mitgliedern zu.
C. Die Organe des Vereins
§ 10 Organe des Vereins sind:
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Es wird zwischen der ordentlichen - und außerordentliche Mitgliederversammlungen unterschieden.
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorsitzenden einzuberufen.
11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie kann jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, schriftlich unter Angabe von Gründen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen ist diese vom geschäftsführenden Vorstand zeitnah und unter Einhaltung der Fristen einzuberufen.
11.3 Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, per Email, Brief oder öffentliche Bekanntgabe (Aushang, Presseveröffentlichung). Die Benachrichtigung der Mitglieder muss zwei Wochen vor der Versammlung erfolgt sein. Die Frist beginnt mit dem postalischen oder elektronischen Versenden oder dem Verteilen der Einladungen.
11.4 Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie beschließt insbesondere über:
a. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c. die Ausschließung eines Mitgliedes,
d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
e. die Wahl von Ehrenmitgliedern
12.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
12.3 Über die Satzungsänderungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
12.4 Beschlüsse, durch die der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
12.5 Die Wahlergebnisse und Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 13 Der Vorstand
13.1 Der Vorstand besteht aus dem
a. Vorsitzenden
b. Stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassierer
d. Schriftführer
e. und aus bis zu zwei Beisitzern,
Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand bildet gemeinsam mit den Beisitzern den erweiterten Vorstand.
13.2Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.Wahlberechtigt sind nur Mitglieder im Dorfhausverein. Die Wahl erfolgt einzeln.
Der Vorstand, wird durch die Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
13.3 Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, können erstattet werden.
13.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.Beim Ausscheiden des Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt.
13.5 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch drei Monate nach Ablauf der regulären Amtszeit. Eine Wiederwahl ist möglich.
§14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
14.1 Der geschäftsführende Vorstandist der gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein und dessen ausführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
14.2 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
Eine Sitzung ist nach Bedarf jedoch mindestens einmal halbjährlich einzuberufen und kann gemeinsam mit der Sitzung des erweiterten Vorstandes erfolgen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
14.3 Er ist berechtigt zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben Haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen und Verträge abzuschließen.
14.4 Er organisiert, entscheidet und vergibt die Nutzungsrechte am Dorfgemeinschaftshaus.
14.5 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es insbesondere, alle Maßnahmen für den wirtschaftlichen Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses einschließlich der erforderlichen Bauerhaltungen; Reparaturen zu treffen und die hierzu erforderlichen Beratungen und Beschlussfassungen herbeizuführen.
14.6 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
14.7 Zum Ende des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen und bei der Mitgliederversammlung vorzustellen.
14.8 Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen, soweit sich dies nicht bereits aus der Satzung ergibt.
§ 15 Der „Erweiterte Vorstand“
15.1 Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer/-innen an. Sie sollen den Vorstand entlasten und, wenn Ihnen ein Themenbereich zugewiesen wurde, eigenständig agieren.
15.2. Der erweiterte Vorstand ist, bei satzungsgemäßer Einladung, beschlussfähig wenn mindesten 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Regelungen zur Ladung und Abstimmung des §14 dieser Satzung gelten sinngleich.
15.3. Er entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal halbjährlich zusammentritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Eine Niederschrift ist anzufertigen
15.4 Der erweiterte Vorstand ist bei Neuanschaffungen über 3000.- € aus dem Vereinsvermögen einzubeziehen.
15.5 Der Erweiterte Vorstand kann jederzeit, auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes, an deren Sitzungen teilnehmen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich die Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 17 Vereinsordnung
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Dazu zählen u.a.
a) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand
b) Finanzordnung, Beitragsordnung, Nutzungsordnung
c) Geschäftsordnung den erweiterten Vorstand.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 18 Datenschutz im Verein
18.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
18.2 Folgende Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung erhoben und gespeichert.
a. Name, Vorname
b. Anschrift
c. Geburtsdatum
d. Telefonnummer
e. Emailanschrift
18.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
18.4 Die Veröffentlichung von Daten der Mitglieder bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Betroffenen.
§ 19 Auflösung des Vereinsund Zweckänderung
19.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins beschließen.
19.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Swisttal, die es zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung der Dorfgemeinschaft Miel zu verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung ersetzt alle älteren Satzungen des Vereins
§21 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der Anerkennung der Neufassung der Satzung und des Erhalts der Gemeinnützigkeit ggf. anfallende redaktionelle Änderungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.